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BEK 2022 39

provisorische Rechtsöffnung

Schwyz · 2022-10-03 · Deutsch SZ
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. Oktober 2022BEK 2022 39MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________ GmbH,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,betreffendprovisorische Rechtsöffnung(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 4. März 2022, ZES 2022 007);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Mit Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2021 (Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Einsiedeln) betrieb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 8‘400.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2021 (Vi-act. B/B1). Für die Ausstellung des Zahlungsbefehls sind Fr. 73.30 notiert (Vi-act. B/B1). Der Beschwerdegegner erhob am 16. Dezember 2021 Rechtsvorschlag (Vi-act. B/B1 S. 2).b)Am 24. Januar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Rechtsöffnungsbegehren für die in Betreibung gesetzte Forderung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners (Vi-act. A/A1). Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. A/A2). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Rechtsöffnungsbegehren ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, den Beschwerdegegner zu entschädigen (Vi-act. A/A3 Dispositivziffern 1-3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe mit seiner Formulierung in der „Kündigungsmail“ vom 2. August 2021 unmissverständlich mitgeteilt, dass er die Suche nach einem Ersatzmieter nicht als seine, sondern als Sache der Beschwerdeführerin gesehen habe. Dass die Beschwerdeführerin dieser Auffassung widersprochen und den Beschwerdegegner aufgefordert habe, einen tauglichen Ersatzmieter zu stellen, sei nicht behauptet und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdegegner habe mit seinen Ausführungen sowie den ins Recht gelegten Belegen glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder vermietet habe bzw. hätte vermieten können (angefochtene Verfügung E. 6).c)Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Beschwerde datiert (wohl versehentlich) vom 14. Februar 2022. Massgebend ist jedoch das Datum der Postaufgabe. Die Beschwerdeführerin stellte folgende Anträge (KG-act. 1):Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 04.03.2022 des Bezirksgerichts Einsiedeln ZES 2022 007 in Sachen provisorische Rechtsöffnung (ZB Nr. xx BA Einsiedeln) nichtig ist.Der Schuldner habe der Gläubigerin CHF 8‘400.00 nebst 5% Zins seit Zustellung 10.12.2021 zu bezahlen.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamt Einsiedeln sei aufzuheben.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners.Am 21. März 2022 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7).2.Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ GmbH,Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,gegenB.________,Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 04.03.2022 des Bezirksgerichts Einsiedeln ZES 2022 007 in Sachen provisorische Rechtsöffnung (ZB Nr. xx BA Einsiedeln) nichtig ist.

Der Schuldner habe der Gläubigerin CHF 8‘400.00 nebst 5% Zins seit Zustellung 10.12.2021 zu bezahlen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamt Einsiedeln sei aufzuheben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Schuldners.